Ehewohnung

Bei intakter Ehe nutzen in der Regel beide Eheleute die gemeinsame Ehewohnung. Jeder Ehegatte ist daher verpflichtet, dem anderen die Mitbenutzung der Ehewohnung zu gestatten.

 

Beabsichtigen die Eheleute sich zu zu trennen, steht die Frage an, wer die Ehewohnung weiter nutzen darf. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Ehewohnung ganz, oder teilweise zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

 

Nicht selten kommt es während der Ehe - insbesondere wegen eine absehbaren Trennung - zu Gewalt im häuslichen Bereich, wobei es sich dabei nicht nur um direkte physische Gewalt, sondern auch um psychische Gewalt handeln kann. In diesen Fällen kann die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz verlangt werden.