Handy am Steuer - Verschärfung der Rechtslage
Am 19. Oktober 2017 ist eine deutliche Verschärfung der Nutzungsvorschriften elektronischer Geräte eingetreten.
War es bislang nach § 23 Abs. 1a (StVO) nur untersagt, Mobiltelefone und Autotelefone während der Fahrt aufzunehmen, um sie zu benutzen, wird ab sofort die Nutzung sämtlicher Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder eingeschlossen.
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Ausdrücklich erlaubt ist die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sog. Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen.
Aber nur, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss.
Ab sofort gilt:
RegelGeldbuße (Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während der Fahrt)
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beim Führen eines Kfz 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister
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mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte,
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mit Sachbeschädigung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte
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beim Radfahren 55 Euro.
Der Gesetzgeber hat auch auf die heute weit verbreiteten Start-Stopp-Automatik reagiert. War das Halten eines Handys bislang erlaubt, wenn der Motor z.B. an einer Ampel kurzzeitig durch die Start-Stopp-Funktion aus war, ist das ab sofort nicht mehr erlaubt.
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.
Telefonieren im Auto ist künftig nur noch erlaubt, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.